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L67001 Ausländergrunderwerb Grundverkehr BurgenlandNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken deutet es auf mangelnde Selbstbewirtschaftung hin, wenn der Erwerber schon bisher seinen Eigengrund an einen Dritten verpachtet oder zur faktischen Nutzung überlassen hat, ohne dass Anhaltspunkte für eine Änderung dieses Zustandes erkennbar sind. Vom Verfassungsgerichtshof wurde die Annahme mangelnder Selbstbewirtschaftung bestätigt, weil der Bf "die in seinem Eigentum stehende Grundfläche WEITGEHEND nicht selbst" nutzte (Hinweis VfGH E 25. Februar 1991, VfSlg 12597 A/1991, ergangen zum Oö GVG 1975). (Hier: Dem ursprünglichen Bescheid lag die Verpachtung sämtlicher landwirtschaftlicher Eigenflächen durch die Bf zu Grunde. Allein die von der belBeh herangezogene Tatsache, dass ein einziges im Eigentum der Bf stehendes (Acker-)Grundstück verpachtet geblieben ist, lässt für sich allein jedoch noch nicht den Schluss zu, dass eine ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstücke(Weingärten)gemäß § 4 Abs. 2 Z. 1 Bgld GVG 1995 nicht gewährleistet und daher auch kein von der ursprünglichen Entscheidung inhaltlich abweichender Bescheid zu erwarten sei.)
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme BerufungsverfahrenDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Besondere RechtsgebieteZurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999020105.X02Im RIS seit
21.11.2002Zuletzt aktualisiert am
23.08.2012