RS Vfgh 2004/9/28 B467/04 - B787/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2004
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9200 Altenheime, Pflegeheime, Sozialhilfe

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Krnt SozialhilfeG 1996 §13 Abs4, §20 Abs6, §22

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Versagung der Gewährung von Taschengeld für Heim- und Anstaltspflege bei Unterbringung im Rahmen einer Beschäftigungstherapie

Rechtssatz

Wie die Beschäftigungstherapie erbracht wird, ist dem Gesetz (§22 Krnt SozialhilfeG 1996) nicht zu entnehmen, woraus zu schließen ist, dass jede geeignete Maßnahme in Betracht kommt. Keine Bestimmung des Krnt SozialhilfeG 1996 sieht jedoch vor, dass ein Hilfesuchender, der in einer entsprechenden Einrichtung untergebracht wird, seinen - grundsätzlich bestehenden - Taschengeldanspruch nur deshalb verliert, weil ihm dort auch Beschäftigungstherapie gewährt wird. Gäbe es eine solche Regelung, müsste sie als unsachlich gewertet werden.

Dadurch, dass die Behörde dem Krnt SozialhilfeG 1996 somit zu Unrecht einen in Widerspruch zum Gleichheitssatz stehenden Inhalt unterstellt hat, hat sie den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

(ebenso: B787/04, E v 13.10.04).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialhilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B467.2004

Dokumentnummer

JFR_09959072_04B00467_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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