Index
L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Versagung der Gewährung von Taschengeld für Heim- und Anstaltspflege bei Unterbringung im Rahmen einer BeschäftigungstherapieRechtssatz
Wie die Beschäftigungstherapie erbracht wird, ist dem Gesetz (§22 Krnt SozialhilfeG 1996) nicht zu entnehmen, woraus zu schließen ist, dass jede geeignete Maßnahme in Betracht kommt. Keine Bestimmung des Krnt SozialhilfeG 1996 sieht jedoch vor, dass ein Hilfesuchender, der in einer entsprechenden Einrichtung untergebracht wird, seinen - grundsätzlich bestehenden - Taschengeldanspruch nur deshalb verliert, weil ihm dort auch Beschäftigungstherapie gewährt wird. Gäbe es eine solche Regelung, müsste sie als unsachlich gewertet werden.
Dadurch, dass die Behörde dem Krnt SozialhilfeG 1996 somit zu Unrecht einen in Widerspruch zum Gleichheitssatz stehenden Inhalt unterstellt hat, hat sie den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.
(ebenso: B787/04, E v 13.10.04).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SozialhilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B467.2004Dokumentnummer
JFR_09959072_04B00467_01