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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationSpruch
Die Anträge des Ing. I H, ..., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die Bescheide der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien
1.-5. vom 20. Juni 2005,
...
6.-7. vom 20. Juli 2005,
...
8.-11. vom 24. August 2005,
...
werden a b g e w i e s e n .
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter beantragt mit zahlreichen selbst verfassten Eingaben die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die im Spruch dieses Beschlusses bezeichneten Bescheide der Vollzugskammer beim OLG Wien.
Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes hat der für den Antragsteller gerichtlich bestellte Sachwalter bekannt gegeben, die Beschwerdeführung seines Kuranden nicht zu genehmigen.
Damit erweist sich die vom Einschreiter angestrebte Rechtsverfolgung mangels Legitimation (vgl. VfSlg. 5711/1968) als offenbar aussichtslos (vgl. §63 Abs1 ZPO, §35 VfGG). Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe waren daher abzuweisen (vgl. VfSlg. 11.134/1986, 11.353/1987).
Schlagworte
VfGH / Legitimation, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B778.2005Dokumentnummer
JFT_09948893_05B00778_00