TE Vfgh Beschluss 2005/11/7 B778/05 ua

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Veröffentlicht am 07.11.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Spruch

Die Anträge des Ing. I H, ..., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die Bescheide der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien

1.-5. vom 20. Juni 2005,

...

6.-7. vom 20. Juli 2005,

...

8.-11. vom 24. August 2005,

...

werden a b g e w i e s e n .

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt mit zahlreichen selbst verfassten Eingaben die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die im Spruch dieses Beschlusses bezeichneten Bescheide der Vollzugskammer beim OLG Wien.

Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes hat der für den Antragsteller gerichtlich bestellte Sachwalter bekannt gegeben, die Beschwerdeführung seines Kuranden nicht zu genehmigen.

Damit erweist sich die vom Einschreiter angestrebte Rechtsverfolgung mangels Legitimation (vgl. VfSlg. 5711/1968) als offenbar aussichtslos (vgl. §63 Abs1 ZPO, §35 VfGG). Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe waren daher abzuweisen (vgl. VfSlg. 11.134/1986, 11.353/1987).

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B778.2005

Dokumentnummer

JFT_09948893_05B00778_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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