RS Vwgh 2002/10/11 99/02/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2155/76 E 25. März 1977 RS 2

Stammrechtssatz

Die Rechtskraft eines Bescheides erfasst nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, das es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist (Hinweis E 14.6.1971, 980/70 VwSlg 8035 A/1971).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme BerufungsverfahrenRechtskraft Rechtsgebiete KriegsopferversorgungZurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999020105.X01

Im RIS seit

21.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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