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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/02/0003 E 20. April 2001 RS 2 (Hier: Der Beamte hat sechs Blasversuche zugelassen, wobei die zwei letzten Versuche zu der Auswertung eines Atemluftalkoholgehaltes führten, woraufhin der Beamte die Amtshandlung beendete. In diesem Fall konnte der Bf, dem nach seinen Angaben das Vorliegen einer "Probendifferenz" zunächst nicht bekannt war, davon ausgehen, dass die Atemluftuntersuchung mit einem Ergebnis abgeschlossen wurde und er somit seiner Verpflichtung iSd § 5 Abs. 2 StVO 1960 nachgekommen wäre. Aber selbst dann, wenn der Bf das Vorliegen einer "Probendifferenz" erkannt hätte, hätte er ohne unmittelbare weitere Aufforderung durch den die Amtshandlung leitenden Beamten nicht davon ausgehen müssen, dass durch sein Verschulden ein gültiges Messergebnis nicht erzielt werden konnte und weitere Versuche vorgenommen werden würden.)Stammrechtssatz
Eine Verweigerung der Atemluftuntersuchung ist dann gegeben, wenn mehrere Versuche (Hinweis: E 11.10.2000, 2000/03/0083) zu keiner gültigen Messung geführt haben und das Zustandekommen eines entsprechenden Messergebnisses durch das Verhalten des Probanden verhindert wurde (Hinweis: E 25.6.1999, 99/02/0158).
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001020220.X01Im RIS seit
23.12.2002