RS Vwgh 2002/10/11 2002/02/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2002
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §42 Abs8;
StVO 1960 §52 lita Z7a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die in § 42 Abs. 8 erster Satz StVO 1960 normierte Verkehrsbeschränkung steht unter der Überschrift "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge". Auch die Bestimmung des § 52 lit. a Z. 7a StVO 1960 regelt Fahrverbote für Lastkraftfahrzeuge. Es ist kein vernünftiger Grund zu ersehen, dass der Gesetzgeber zu den Verkehrsbeschränkungen der §§ 42 Abs. 8 und 52 lit. a Z. 7a StVO 1960 eine unterschiedliche Begriffsbestimmung vornehmen wollte, weshalb zum Verständnis des Begriffes "Lastkraftfahrzeug" in § 42 Abs. 8 StVO 1960 auf die zu § 52 lit. a Z. 7a StVO 1960 ergangene hg. Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann, wonach dieses Verbot auch Sattelkraftfahrzeuge umfasst (Hinweis E 24. Februar 1988, 85/03/0149; E 5. August 1999, 99/03/0200). Somit betrifft die Geschwindigkeitsbeschränkung des § 42 Abs. 8 erster Satz StVO 1960 auch Sattelkraftfahrzeuge. Diesem Verständnis stehen die Erläuterungen (RV BlgNR 18. GP, 27) - denen nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist - nicht entgegen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002020095.X01

Im RIS seit

20.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten