RS Vwgh 2002/10/11 2002/02/0118

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Veröffentlicht am 11.10.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1 impl;
AVG §67d Abs4 idF 1998/I/158;
VStG §51e Abs4 idF 1998/I/158;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 51e Abs. 4 VStG idF 1998/I/158, setzt ua voraus, dass der unabhängige Verwaltungssenat einen "verfahrensrechtlichen Bescheid" zu erlassen hat. Diese Regelung entspricht inhaltlich dem § 67d Abs. 4 AVG idF 1998/I/158; sie gilt einerseits für den Fall, dass der unabhängige Verwaltungssenat SELBST einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, daneben aber auch, wenn er aufgrund eines Devolutionsantrages einen ausstehenden verfahrensrechtlichen Bescheid erlassen muss. Die Bestätigung eines verfahrensrechtlichen erstinstanzlichen Bescheides fällt somit nicht unter die Vorschrift des § 51e Abs 4 legcit.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Diverses "zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002020118.X01

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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