RS Vwgh 2002/10/11 2002/02/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2002
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Index

36 Wirtschaftstreuhänder
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1;
WTBG 1999 §116 Z1;

Rechtssatz

Die Verwendung des Wortes "angeboten" anstatt "ausgeübt" ist bei Umschreibung der Tathandlung nach § 116 Z 1 WTBG 1999 lediglich überschießend, weil es dieser Wertung anschließend an die im Spruch erfolgte Beschreibung der Tätigkeit gar nicht bedurft hätte. Der Besch wird dadurch weder wegen der Begehung einer anderen Tat bestraft noch sonst beschwert. Denn er wird durch die konkretisierte Tatumschreibung in die Lage versetzt, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und ist rechtlich davor geschützt, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Hinweis E VS 03. 10. 1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002020016.X03

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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