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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §125;Rechtssatz
Mit § 1 Abs. 1 Z. 4 WTBG 1999 wurde die neue Berufsgruppe des "Selbständigen Buchhalters" geschaffen. In § 2 WTBG 1999 wurde der Berechtigungsumfang normiert. Gleichzeitig wurde mit BGBl. I Nr. 59/1999 mit § 124 Z. 2a GewO 1994 das nicht bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe des (gewerblichen) "Buchhalters" neu geschaffen. In § 134a Abs. 1 GewO 1994 idF 1999/I/059 wurde normiert, dass dieser Buchhalter zum Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen), ausgenommen im Rahmen der Einnahmen- und Ausgabenrechnung, und zur Vertretung seiner Auftraggeber vor Behörden nicht berechtigt ist. Sohin richtet sich der Berechtigungsumfang des "selbständigen" und des "gewerblichen Buchhalters" nach der Normenlage ab dem Zeitpunkt der Schaffung dieser Berufsgruppen, das war der 1. Juli 1999; aus den Übergangsbestimmungen des § 229 WTBG 1999 ist nichts anderes zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002020016.X01Im RIS seit
20.01.2003