RS Vwgh 2002/10/11 2002/02/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
36 Wirtschaftstreuhänder
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BAO §125;
GewO 1994 §124 Z2a idF 1999/I/059;
GewO 1994 §134a Abs1 idF 1999/I/059;
WTBG 1999 §1 Abs1 Z4;
WTBG 1999 §116 Z1;
WTBG 1999 §2 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Mit § 1 Abs. 1 Z. 4 WTBG 1999 wurde die neue Berufsgruppe des "Selbständigen Buchhalters" geschaffen. In § 2 WTBG 1999 wurde der Berechtigungsumfang normiert. Gleichzeitig wurde mit BGBl. I Nr. 59/1999 mit § 124 Z. 2a GewO 1994 das nicht bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe des (gewerblichen) "Buchhalters" neu geschaffen. In § 134a Abs. 1 GewO 1994 idF 1999/I/059 wurde normiert, dass dieser Buchhalter zum Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen), ausgenommen im Rahmen der Einnahmen- und Ausgabenrechnung, und zur Vertretung seiner Auftraggeber vor Behörden nicht berechtigt ist. Sohin richtet sich der Berechtigungsumfang des "selbständigen" und des "gewerblichen Buchhalters" nach der Normenlage ab dem Zeitpunkt der Schaffung dieser Berufsgruppen, das war der 1. Juli 1999; aus den Übergangsbestimmungen des § 229 WTBG 1999 ist nichts anderes zu entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002020016.X01

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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