RS Vwgh 2002/10/11 2002/02/0016

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Veröffentlicht am 11.10.2002
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Index

36 Wirtschaftstreuhänder
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §124 Z2a idF 1999/I/059;
GewO 1994 §134a Abs1 idF 1999/I/059;
WTBG 1999 §116 Z1;
WTBG 1999 §2 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Die im Spruch des angefochtenen Bescheides näher umschriebene Tathandlung des Abschlusses von Büchern (Erstellung von Bilanzen) ist gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 WTBG 1999 eine dem "Selbständigen Buchhalter" vorbehaltene Tätigkeit, welche eine selbständige Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes gemäß dem ersten Tatbestand des § 116 Z. 1 WTBG 1999 darstellt, selbst wenn es sich nur um eine einmalige Tätigkeit handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002020016.X02

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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