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36 WirtschaftstreuhänderNorm
GewO 1994 §124 Z2a idF 1999/I/059;Rechtssatz
Die im Spruch des angefochtenen Bescheides näher umschriebene Tathandlung des Abschlusses von Büchern (Erstellung von Bilanzen) ist gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 WTBG 1999 eine dem "Selbständigen Buchhalter" vorbehaltene Tätigkeit, welche eine selbständige Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes gemäß dem ersten Tatbestand des § 116 Z. 1 WTBG 1999 darstellt, selbst wenn es sich nur um eine einmalige Tätigkeit handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002020016.X02Im RIS seit
20.01.2003