RS Vwgh 2002/10/15 99/21/0289

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2002
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Über den Fremden war ursprünglich mit Bescheid vom 13.April 1993 ein Aufenthaltsverbot, das am 13.April 1998 endete, verhängt worden. Er hatte bereits am 3. März 1993 einen Feststellungsantrag iSd § 54 FrG 1993 gestellt. Auf Grund des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes sind auch die Rechtswirkungen des diesbezüglich erlassenen Feststellungsbescheides weggefallen. Der Fremde stellte sodann am 3. Juli 1996 einen neuerlichen Feststellungsantrag gemäß § 54 FrG 1993, und wurde über ihn von der belBeh am 24. August 1999 ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbotgemäß § 36 Abs 1 und Abs 2 Z 7 FrG 1997 erlassen. Die belBeh hatte daher einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in Bezug auf ein neuerliches Aufenthaltsverbot zu beurteilen. Indem sie den Antrag des Bf vom 3. Juli 1996 unter Berufung auf die bereits erfolgte Abweisung seines Antrages vom 3. März 1993 zurückwies, maß sie ihrem Vorbescheid eine - die meritorische Entscheidung hindernde - Wirkung über die rechtliche Wirkung des damit verbundenen Aufenthalts-Verbots-Bescheides vom 13. April 1993 hinaus bei. Sie verkannte dabei, dass dieser Vorbescheid - weil dem Fremden auf Grund des damit verbundenen Aufenthaltsverbotes keine Abschiebung mehr bevorstand - keine solche Wirkung mehr entfalten konnte(Hinweis B 1.Juli 1999, 97/21/0903; B 15. Oktober 1999, 95/21/1180; E 14. September 2000, 96/21/0065).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999210289.X01

Im RIS seit

08.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten