RS Vwgh 2002/10/15 98/21/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2002
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §9 Abs1;
AVG §38;
FrG 1993 §17 Abs2 Z4;
FrG 1993 §17 Abs2 Z6;

Rechtssatz

§ 9 Abs. 1 AsylG 1991 steht der Ausweisung des Fremden iSd § 17 Abs 2 Z 4 und 6 FrG 1993 nicht entgegen. Die Fremdenpolizeibörde ist aber auch berechtigt, die für die Ausweisung maßgebliche Vorfrage des Vorliegens einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1991 selbst zu beurteilen und muss ihr Verfahren nicht bis zur endgültigen Erledigung des Asylverfahrens aussetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998210039.X01

Im RIS seit

23.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten