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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §34Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme von Verfahren betreffend Abweisung von Anträgen auf Verfahrenshilfe sowie Zurückweisung einer selbst verfassten BeschwerdeRechtssatz
Ein Beschluss, mit dem ein Verfahrenshilfeantrag ab- oder zurückgewiesen wird, ist keine die Sache erledigende Entscheidung iS des §530 Abs1 ZPO.
Lediglich beim ersten Spruchpunkt des B v 27.11.01, B1058/01-8, mit welchem die selbst verfasste Beschwerde des Einschreiters wegen nichtbehobenen Mangels eines formellen Erfordernisses als unzulässig zurückgewiesen wurde, handelt es sich um eine die Sache erledigende, dh. verfahrensbeendende Entscheidung iSd §530 Abs1 ZPO.
Die Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags ist dann gerechtfertigt, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben könnten (vgl §538 Abs1 ZPO).
Der Zurückweisung der Beschwerde mit B v 27.11.01 liegt als wesentlicher Sachverhalt der Umstand zugrunde, dass der Einschreiter seine Beschwerde selbst unterschrieben hat, und - trotz entsprechender Aufforderung - nicht innerhalb der gesetzten Frist eine Beschwerde durch einen Rechtsanwalt eingebracht hat. Das Vorbringen des Einschreiters, wonach ein "Schreiben des BMI vom 20.6.2000" sich nicht in den (Verwaltungsakten) befindet, und wonach "sogar der Verfassungsgerichtshof mit manipulierten und malvertierten Akten arglistig von den Unterbehörden in die Irre geführt wird", ist nicht geeignet, eine Änderung an den für den B v 27.11.01 relevanten Feststellungen herbeizuführen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B1058.2001Dokumentnummer
JFR_09959072_01B01058_2_01