RS Vwgh 2002/10/15 2001/21/0087

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Veröffentlicht am 15.10.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §20 Abs1;
AsylG 1997 §21 Abs1;
FrG 1997 §107 Abs1 Z4;
FrG 1997 §31 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Ein Asylwerber, dem eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukommt, hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, weshalb er für den Zeitraum des Bestehens der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung den Tatbestand nach § 107 Abs. 1 Z 4 FrG 1997 nicht erfüllt. Soweit ein Asylwerber Ausweisungsschutz genießt(Hinweis E 24. März 2000, 99/21/0266), kommt darüber hinaus eine Bestrafung nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle auch ohne vorläufige Aufenthaltsberechtigung nicht in Betracht(Hinweis E 6. November 1998, 97/21/0085 und 98/21/0065, mit näherer Begründung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001210087.X02

Im RIS seit

08.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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