RS Vwgh 2002/10/15 99/21/0301

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/19/0004 E 2. Juli 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Mit dem Vorbringen der Partei, sie sei nicht über das Recht belehrt worden, binnen 3 Tagen eine schriftliche Bescheidausfertigung zu verlangen, ist schon deshalb nichts gewonnen, weil die allfällige Unterlassung dieser Belehrung nicht die Unwirksamkeit eines mündlichen Bescheides zur Folge hat (Hinweis E 12.3.1990, 90/19/0164).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999210301.X03

Im RIS seit

23.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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