RS Vwgh 2002/10/15 2001/21/0087

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Veröffentlicht am 15.10.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §16 Abs1;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/03/0016 E 13. März 1991 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Aus § 16 VStG ergibt sich, daß die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist daher auch dann zu verhängen, wenn die Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, daß er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen

(Hinweis E 21.3.1975, 770/74).

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001210087.X05

Im RIS seit

08.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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