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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §16 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/03/0016 E 13. März 1991 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Aus § 16 VStG ergibt sich, daß die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist daher auch dann zu verhängen, wenn die Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, daß er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen
(Hinweis E 21.3.1975, 770/74).
Schlagworte
Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001210087.X05Im RIS seit
08.01.2003