RS Vfgh 2004/9/28 B302/04

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Veröffentlicht am 28.09.2004
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art83 Abs2
DSt 1872
EO §1
RAO §26 Abs5

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Sachentscheidung über ein unzulässiges Rechtsmittel gegen einen Rückstandsausweis einer Rechtsanwaltskammer betreffend Beiträge zu einer Versorgungseinrichtung; Rückstandsausweis kein Bescheid sondern Exekutionstitel

Rechtssatz

Der hier von der Abteilung II des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer ausgestellte Rückstandsausweis ist nach ArtVIII des Gesetzes vom 16.11.1906, RGBl 223, (Novelle zum DSt 1872 und zur Advokatenordnung 1868; Weitergeltung als Novelle zur RAO) ein Exekutionstitel im Sinne des §1 EO.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs steht es dem Schuldner einer in einem Rückstandsausweis ausgewiesenen Leistungsverpflichtung überdies frei, einen Feststellungsbescheid über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Verpflichtung zu erwirken (VwGH 29.06.93, 93/11/0007).

Der Beschwerdeführer hat hier jedoch keine (exekutionsrechtliche) Einwendung gegen den Rückstandsausweis an die zuständige Abteilung erhoben, sondern - ausdrücklich - das nur gegen Bescheide in §26 Abs5 RAO eingeräumte Rechtsmittel der Vorstellung - welches auf die ersatzlose Behebung des Rückstandsausweises gerichtet war - an die für das Rechtsmittelverfahren gesetzlich vorgesehene Behörde zweiter Instanz (sodass auch eine Umdeutung der Vorstellung nicht in Betracht kommt; so ebenfalls zur selben Rechtslage VwGH 15.10.99, 96/19/0758). Die hier vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung wäre daher von der belangten Behörde mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides zurückzuweisen gewesen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bescheidbegriff, Exekutionsrecht, Rechtsanwälte Versorgung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B302.2004

Dokumentnummer

JFR_09959072_04B00302_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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