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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a Abs9;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/15/0031 E 20. Jänner 2000 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Dass die Einhebung von Aussetzungszinsen im Hinblick darauf, dass diese Zinsen durch den vom Abgabepflichtigen eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung strittiger Abgaben ausgelöst wurden, nicht sachlich unbillig ist, hat der VwGH wiederholt ausgesprochen (Hinweis E 24.2.1998, 97/13/0237). Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt einer Herabsetzung der Höhe des Zinssatzes für spätere Aussetzungszeiten auf Grund geänderter Rechtslage (Hinweis E 27.7.1999, 94/14/0010; E 23.2.1998, 97/17/0400).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999130065.X02Im RIS seit
05.02.2003