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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §16;Rechtssatz
Das Vorliegen eines Ruhenstatbestandes nach § 16 AlVG ab dem Tag, ab dem die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes begehrt wird, bewirkt nur ein Hinausschieben des Beginnes des (an sich gebührenden) Bezuges, nicht aber eine zeitliche Verlagerung des Entstehens des Anspruches (Hinweis E vom 3. Juni 1997, Zl. 94/08/0054).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999030451.X04Im RIS seit
08.01.2003