RS Vfgh 2004/9/28 B279/04

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Veröffentlicht am 28.09.2004
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
ASVG §343

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Einzelvertrages eines Arztes mit einem Sozialversicherungsträger; unsachliche und gleichheitswidrige Annahme einer verspäteten Vertragskündigung im Sinne der Bestimmungen des Gesamtvertrages

Rechtssatz

Die Präklusivfrist des §33 Abs6 des Gesamtvertrages dient nur der alsbaldigen Klarstellung, ob eine Abrechnung strittig ist oder nicht (vgl Grillberger, in: Strasser, aaO 379 f). Dieser Frist liegt nicht die Annahme zugrunde, dass dem Krankenversicherungsträger Fehlverrechnungen von Ärzten bereits aus der Abrechnung im Detail bekannt sind. Dies wird - bedenkt man die große Zahl der zu Quartalsende gleichzeitig erstellten Abrechnungen - gerade im Falle von zu einer Kündigung des Gesamtvertrages berechtigenden Malversationen regelmäßig nicht der Fall sein. Die Frist, innerhalb welcher eine Vertragskündigung ausgesprochen werden muss, um "unverzüglich" zu sein, kann unter Sachlichkeitsgesichtspunkten aber nicht vor Kenntnis (allenfalls auch der verschuldeten Unkenntnis) vom Kündigungsgrund beginnen. Schon insoweit hat die belangte Behörde der anzuwendenden Rechtslage einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt.

Diese Frist eignet sich typischerweise nicht als Maßstab für das Tatbestandsmoment "unverzüglich"; ihre Heranziehung ist daher als unsachlich zu werten.

Keine Verpflichtung des Versicherungsträgers zur Begründung der Unverzüglichkeit der Kündigung; Behauptungslast hinsichtlich einer allfälligen Verspätung der Kündigung beim gekündigten Arzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Ärzte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B279.2004

Dokumentnummer

JFR_09959072_04B00279_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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