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21/03 GesmbH-RechtNorm
GmbHG §16;Rechtssatz
Lehre und Rechtsprechung hatten anerkannt, dass der Geschäftsführer auch berechtigt ist, seine Organfunktion jederzeit niederzulegen; die Rücktrittserklärung stellt dabei eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung dar (Hinweis auf das E vom 13. September 1988, Zl. 85/14/0161, und die darin zitierte Vorjudikatur; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I, 2. Aufl., 439f). Weiters wurde die Auffassung vertreten, dass der Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister für die Wirksamkeit nicht von Bedeutung ist (Hinweis E vom 13. September 1988, Zl. 85/14/0161). Mit dem diesbezüglich am 1. Oktober 1997 in Kraft getretenen Insolvenzrechts-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 114/1997, wurde der Rücktritt der Geschäftsführer durch § 16a GmbHG geregelt. Danach können Geschäftsführer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit sofortiger Wirksamkeit ihren Rücktritt erklären, sonst wird der Rücktritt erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam. Dabei hat die Anmeldung zum Firmenbuch nach § 17 GmbhG bloß deklarative Wirkung (Hinweis Gellis, Kommentar zum GmbH-Gesetz, 4. Aufl., 213f). Im Übrigen wurde durch § 16a Abs. 2 GmbHG nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass der Rücktritt gegenüber der Generalversammlung oder gegenüber allen Gesellschaftern zu erklären ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999030451.X03Im RIS seit
08.01.2003