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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16;Rechtssatz
Unter dem Gesichtspunkt, dass ein noch nicht zu Wohnzwecken verwendeter Wohnraum auch künftiger Wohnungsvorsorge etwa für Angehörige oder in Form von Wohnungseigentum der Vermögensanlage dienen kann, ist zu fordern, dass - sollen Betriebsausgaben oder Werbungskosten vorliegen - die betriebliche (Hinweis E 17.10.1989, 88/14/0204) oder berufliche (Hinweis E 14.3.1990, 89/13/0102) Verwendung des Raumes ein Ausmaß erreicht, welches das Vorhandensein eines Arbeitszimmers unbedingt notwendig erscheinen lässt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998130200.X01Im RIS seit
05.02.2003