RS Vwgh 2002/10/16 2002/13/0160

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Veröffentlicht am 16.10.2002
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs2;
VwGG §55 Abs1;
VwGG §55 Abs4;

Rechtssatz

Der Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer nach Klaglosstellung (hier Einstellung des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde nach § 36 Abs. 2 VwGG) einen Mängelbehebungsauftrag des Gerichtshofes befolgt und die Beschwerde nicht zurückgezogen habe, kann den von der belangten Behörde gesehenen "Verdacht", die zu Grunde liegende Verwaltungssache sei vom Beschwerdeführer mutwillig betrieben worden, in keiner Weise begründen. Gerade wegen der erfolgten Klaglosstellung hatte ein gewissenhafter Masseverwalter im Interesse des der Masse zuzusprechenden Kostenersatzes einen zu einer von ihm erhobenen Beschwerde erteilten Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes zu befolgen und war nicht veranlasst, die Beschwerde nach Klaglosstellung zurückzuziehen.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §36 Abs2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002130160.X01

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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