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41 Innere AngelegenheitenNorm
EMRK Art5Leitsatz
Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit durch Verhängung der Schubhaft über einen russischen Staatsangehörigen nach illegalem Grenzübertritt trotz der Behauptung des Beschwerdeführers um Asyl ansuchen zu wollen wegen Unterlassung der bei Freiheitsentziehungen gebotenen VerhältnismäßigkeitsprüfungRechtssatz
Bloß allgemeine Annahmen oder "Erfahrungswerte" genügen nicht, um die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Freiheitsentziehung im Einzelfall zu begründen (vgl bereits VfSlg 14981/1997). Der Umstand, dass ein Asylwerber bereits in einem anderen Land die Gewährung von Asyl beantragt hat (dem Akteninhalt zufolge hat der Beschwerdeführer den in Polen gestellten Asylantrag zurückgezogen), rechtfertigt für sich nicht den Schluss, dass er "unrechtmäßig in einen anderen Schengenstaat weiterziehen" und sich so dem Verfahren entziehen werde. Mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers hat sich der UVS in seinem Bescheid aber nicht auseinandergesetzt. Der bekämpfte Bescheid lässt auch eine nachvollziehbare Begründung dahingehend vermissen, weshalb eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie erforderlich war.
Dadurch, dass der UVS die im Lichte des Art2 Abs1 Z7 des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG 1988) gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung unterlassen hat, hat er die Rechtslage grob verkannt und den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt.
Schlagworte
Asylrecht, FremdenrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B292.2004Dokumentnummer
JFR_09959072_04B00292_2_01