Bezüglich einer Übertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 8 GütbefG 1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998 iVm Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission idF der Verordnungen (EG) Nr. 1524/96 und Nr. 609/2000 der Kommission ist die Tatzeit der verfahrensgegenständlichen Transitfahrt gem. § 44a VStG mit der Angabe des Zeitpunktes der Kontrolle ausreichend konkretisiert. Für den Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs besteht weder eine Gefahr der Doppelbestrafung noch wird dieser durch diese Umschreibung der Tatzeit in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt.