RS Vwgh 2002/10/16 2002/03/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
VStG §51;
VStG §51e;
VwRallg;

Rechtssatz

Parteienerklärungen sind im Zweifel so auszulegen, dass eine Partei nicht um ihren Rechtsschutz gebracht wird (vgl. das E vom 19. Mai 1994, Zl. 92/07/0070). Ausführungen dazu, dass im Lichte dieses Grundsatzes aus der im vorliegenden E wiedergegebenen Aussage des (zudem bei der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat anwaltlich unvertretenen) Beschwerdeführers keine Einschränkung seiner Berufung auf die Strafhöhe abgeleitet werden kann. Diese allenfalls als Geständnis einzustufende Aussage ist nicht ohne weiteres als Prozesserklärung zu werten.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002030163.X01

Im RIS seit

04.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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