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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Parteienerklärungen sind im Zweifel so auszulegen, dass eine Partei nicht um ihren Rechtsschutz gebracht wird (vgl. das E vom 19. Mai 1994, Zl. 92/07/0070). Ausführungen dazu, dass im Lichte dieses Grundsatzes aus der im vorliegenden E wiedergegebenen Aussage des (zudem bei der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat anwaltlich unvertretenen) Beschwerdeführers keine Einschränkung seiner Berufung auf die Strafhöhe abgeleitet werden kann. Diese allenfalls als Geständnis einzustufende Aussage ist nicht ohne weiteres als Prozesserklärung zu werten.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002030163.X01Im RIS seit
04.02.2003