Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird damit, dass die Gesellschaft durch Eröffnung des Konkurses als aufgelöst gilt, die Organstellung des Geschäftsführers nicht beendet, mag sich auch der Aufgabenkreis durch den Übergang von der werbenden Gesellschaft zur liquidierenden Gesellschaft geändert haben. Selbst wenn ein großer Teil der Befugnisse des Geschäftsführers zufolge der Konkurseröffnung auf den Masseverwalter übergegangen ist, besteht die Organstellung des Geschäftsführers, wenn auch mit eingeschränktem Pflichtenkreis, fort. Arbeitslosigkeit liegt daher in einem solchen Fall nicht vor (Hinweis E vom 11. Februar 1997, Zl. 96/08/0380, und vom 8. September 1998, Zl. 98/08/0165).