RS Vwgh 2002/10/16 2002/03/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2002
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1N
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
59/04 EU - EWR

Norm

11994N/PRO/09 EU-Beitrittsvertrag Prot9 Art1 litc;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs1 idF 32000R0609;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §44a Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0089 E 20. September 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Art 2 Abs 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr 3298/94 (idF der Verordnung (EG) Nr 1524/96) kommt zur Anwendung, soweit das Fahrzeug keinen Umweltdatenträger benützt . Diese Voraussetzung war

im Beschwerdefall erfüllt, weil der im Fahrzeug eingebaute Umweltdatenträger auf ökopunktbefreite Fahrt gestellt war und somit nicht benutzt wurde. Der Fahrer des Lastkraftwagens hätte daher - da die Tatbestände der lit c und d des Art 1 Abs 1 der angeführten Verordnung nicht gegeben waren - gemäß Art 1 Abs 1 lit a eine Ökokarte mitzuführen gehabt, auf der die erforderliche Anzahl von Ökopunkten im Sinne des Art 2 Abs 1 Unterabsatz 1 dieser Verordnung aufgeklebt und entwertet war. So gesehen ist bei einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG 1995 idF BGBl I Nr 17/1998 iVm Art 1 Abs 1 lit a und Art 2 Abs 1 Unterabsatz 1 der erwähnten Verordnung die Anführung der beiden genannten Bestimmungen der Verordnung als durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 44a Z 2 VStG nicht als rechtswidrig zu erkennen (Hinweis E vom 22. März 2000, Zl 2000/03/0017).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002030026.X02

Im RIS seit

05.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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