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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §25 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/03/0202Rechtssatz
Nach den Bestimmungen des AlVG ist jede Antragstellung unter Verwendung des bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars vorzunehmen. Diese Art der Antragstellung soll sicherstellen, dass durch eine gezielte, schriftliche, mit Erläuterungen in Form von Beispielsfällen versehene Befragung der Antragsteller möglichst alle für Grund und Ausmaß des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung bedeutsamen Umstände erhoben werden. Die Angaben im Antragsformblatt sollen (Hinweis auf das E vom 20. Oktober 1998, Zl. 96/08/0352, und die dort zitierte Vorjudikatur) die zur Entscheidung über diesen Antrag auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung berufene Behörde in die Lage versetzen, ihrerseits auf Grund der im konkreten Antragsformular enthaltenen Angaben zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999030201.X04Im RIS seit
08.01.2003Zuletzt aktualisiert am
20.01.2010