RS Vwgh 2002/10/16 99/03/0201

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Veröffentlicht am 16.10.2002
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/03/0202

Rechtssatz

Nach den Bestimmungen des AlVG ist jede Antragstellung unter Verwendung des bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars vorzunehmen. Diese Art der Antragstellung soll sicherstellen, dass durch eine gezielte, schriftliche, mit Erläuterungen in Form von Beispielsfällen versehene Befragung der Antragsteller möglichst alle für Grund und Ausmaß des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung bedeutsamen Umstände erhoben werden. Die Angaben im Antragsformblatt sollen (Hinweis auf das E vom 20. Oktober 1998, Zl. 96/08/0352, und die dort zitierte Vorjudikatur) die zur Entscheidung über diesen Antrag auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung berufene Behörde in die Lage versetzen, ihrerseits auf Grund der im konkreten Antragsformular enthaltenen Angaben zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999030201.X04

Im RIS seit

08.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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