RS Vfgh 2004/9/28 B1387/03

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Veröffentlicht am 28.09.2004
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
GeschwindigkeitsbeschränkungsV des Magistrats der Stadt Wien vom 16.04.98 betr Ausweitung einer 30 km/h-Zone im 17. Bezirk
StVO 1960 §43 Abs1 litb Z1

Leitsatz

Keine Rechtsverletzung durch Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung bei Verhängung einer Geldstrafe wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung; keine Bedenken gegen die Ausweitung einer Tempo 30 km/h-Zone im 17. Wiener Gemeindebezirk

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen die GeschwindigkeitsbeschränkungsV des Magistrats der Stadt Wien vom 16.04.98 betr Ausweitung einer 30 km/h-Zone im 17. Bezirk (Dornbacher Straße, Alszeile).

Der Verfassungsgerichtshof kann dem Verordnungsgeber nicht entgegentreten, wenn er auf Grundlage seines Verfahrens die Voraussetzungen des §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 als gegeben ansah und die Zusammenhänge von Verkehrsströmen zum Anlass nahm, eine steigende Tendenz des Durchzugsverkehrs, von der "Hauptstraße" in das "Wohngebiet" auszuweichen, im Wege einer Geschwindigkeitsbeschränkung einzuschränken.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1387.2003

Dokumentnummer

JFR_09959072_03B01387_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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