RS Vwgh 2002/10/16 99/03/0439

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Veröffentlicht am 16.10.2002
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1952 §4 idF 1994/819;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/03/0440 99/03/0441

Rechtssatz

In einer Stellungnahme der mitbeteiligten Partei wird hinsichtlich einer von ihr betriebenen Kraftfahrlinie wohl ein bei Bewilligung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Kraftfahrlinienkonzession von der mitbeteiligten Partei erwarteter Gesamteinnahmenentfall von bis zu 30 Prozent angeführt und eine Reduzierung von mindestens 50 Prozent der zusteigenden Personen behauptet, in dieser Stellungnahme werden jedoch konkreten Zahlen, wie viele Personen betroffen seien und wie viele Fahrgäste durch die Genehmigung der vom Beschwerdeführer beantragten Erweiterung der von ihm betriebenen Kraftfahrlinie verloren gingen, nicht genannt. Weiters handelt es sich bei der in der besagten Stellungnahme ersichtlichen Annahme, die Erteilung der beantragten Konzession bedeute einen Gesamteinnahmenentfall von bis zu 30 Prozent, um eine bloße Behauptung. Damit fehlt im angefochtenen Bescheid aber eine objektive Grundlage, die die von der Behörde angenommene Betriebseinbuße der mitbeteiligten Partei nachvollziehbar machen würde. Es wäre erforderlich gewesen, die von der mitbeteiligten Partei stammenden besagten Angaben betreffend die Höhe der Gesamteinnahmen bzw. den befürchteten Einnahmenausfall auf die vom vorliegenden Antrag berührte Zahl von Fahrgästen zurückführbar darzustellen und die Umstände aufzuzeigen, auf die sich die Annahme des gesagten Prozentsatzes betreffend den Einnahmenentfall stützt. Allenfalls hätte die belangte Behörde die Verpflichtung gehabt, die mitbeteiligte Partei aufzufordern, ihre Stellungnahme in dem eben genannten Sinn zu ergänzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999030439.X02

Im RIS seit

08.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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