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21/03 GesmbH-RechtNorm
AlVG 1977 §12 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/03/0202Rechtssatz
Da durch die Beendigung des Anstellungsverhältnisses die Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers nach wie vor besteht, ist es gleichgültig, ob er für seine Geschäftsführertätigkeit weiterhin ein Entgelt erhält oder nicht (Hinweis E vom 20. Oktober 1998, Zl. 98/08/0181). Auch auf die tatsächliche Tätigkeit nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses kommt es nicht an (Hinweis E vom 7. Juni 2000, Zl. 99/03/0205).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999030201.X02Im RIS seit
08.01.2003Zuletzt aktualisiert am
20.01.2010