RS Vwgh 2002/10/16 99/03/0201

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Veröffentlicht am 16.10.2002
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Index

21/03 GesmbH-Recht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
GmbHG §15;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/03/0202

Rechtssatz

Da durch die Beendigung des Anstellungsverhältnisses die Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers nach wie vor besteht, ist es gleichgültig, ob er für seine Geschäftsführertätigkeit weiterhin ein Entgelt erhält oder nicht (Hinweis E vom 20. Oktober 1998, Zl. 98/08/0181). Auch auf die tatsächliche Tätigkeit nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses kommt es nicht an (Hinweis E vom 7. Juni 2000, Zl. 99/03/0205).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999030201.X02

Im RIS seit

08.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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