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21/03 GesmbH-RechtNorm
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/03/0202Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/08/0009 E 20. Februar 2002 RS 1Stammrechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu Geschäftsführern von Gesellschaften mit beschränkter Haftung muss zwischen der Bestellung zum Geschäftsführer und dem Anstellungsvertrag unterschieden werden. Durch die Bestellung wird die körperschaftsrechtliche Funktion des Geschäftsführers mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten begründet. Durch den Anstellungsvertrag werden die zusätzlichen, rein schuldrechtlichen Beziehungen im Innenverhältnis zur Gesellschaft geregelt. Sein Hauptinhalt auf Seiten des Geschäftsführers ist die nähere Ausgestaltung der durch das Organschaftsverhältnis vorgezeichneten Verpflichtungen zur Dienstleistung und zur Geschäftsbesorgung (Hinweis E 20. Mai 1980, 2397/79, VwSlg 10140 A/1079, ergangen zum IESG). Bereits durch den wirksamen gesellschaftsrechtlichen Bestellungsakt ergibt sich im Wesentlichen die Pflicht des Geschäftsführers zur Geschäftsführung, sodass der Anstellungsvertrag eine bloße Ergänzung des Organverhältnisses bewirkt (Hinweis E 17. Jänner 1995, 93/08/0182, VwSlg 14194 A/1995).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999030201.X01Im RIS seit
08.01.2003Zuletzt aktualisiert am
20.01.2010