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L87105 Schiffahrt SalzburgNorm
SchiffahrtsG 1997 §42 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/03/0347Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat entgegen § 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 24. Juli 1996 über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf der Salzach, LGBl. Nr. 82/1996, die Salzach unbefugt mit einem aufblasbaren Ruderboot befahren und dadurch die Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 1, § 2 Z. 1, § 6 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 Z. 1 dieser Verordnung in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Schifffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 62/1997, begangen. Wenn der Beschwerdeführer gegen den erstangefochtenen Bescheid einwendet, es hätte zu seinen Gunsten festgehalten werden müssen, dass er aus Rücksicht auf die Gäste aus Frankfurt dennoch versucht habe, die bereits gebuchte Raftingfahrt dieser Urlauber durchzuführen, nachdem sich in dieser Gruppe zuvor ein Unfall "bei einem anderen Unternehmen ereignet" habe, und dass dieser Sachverhalt - wenn auch kein schuldausschließender Notstand vorliege - einem Milderungsgrund sehr nahe gekommen sei, weshalb die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwogen hätten, so ist ihm entgegenzuhalten, dass der durch das Nichtdurchführen der Fahrt allenfalls zu erwartende wirtschaftliche Nachteil nicht geeignet wäre, einen Milderungsgrund darzutun, der im Sinne des § 19 Abs. 2 VStG zu berücksichtigen gewesen wäre.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000030346.X03Im RIS seit
21.11.2002