RS Vfgh 2004/9/28 G16/03 - B800/04, B1109/04, G135/04

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Veröffentlicht am 28.09.2004
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Index

16 Medienrecht
16/01 Medien, Presseförderung

Norm

B-VG Art17
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art144 Abs1 / Privatwirtschaftsakt
PresseförderungsG 1985 §2 Abs1 Z5 und Z6, §2 Abs4
PresseförderungsG 2004 §8

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Teilen des Presseförderungsgesetzes 1985; keine unmittelbare Betroffenheit der antragstellenden wahlwerbenden Gruppe durch ein so genanntes Statutar- oder Selbstbindungsgesetz aufgrund des "Innennormcharakters" der angefochtenen Bestimmungen

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags einer wahlwerbenden Gruppe auf Aufhebung des §2 Abs1 Z5 und Z6 sowie §2 Abs4 des PresseförderungG 1985.

Beim Presseförderungsgesetz handelt es sich um ein so genanntes Statutar- oder Selbstbindungsgesetz (s den Hinweis auf Art17 B-VG im allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Stammfassung, 1597 BlgNR

13. GP 3; vgl. auch IA 292/A BlgNR 22. GP 10), dem ausschließlich "Innennormcharakter" zukommt. Es bindet also nur die Verwaltung selbst, wirkt aber nicht unmittelbar nach außen und statuiert keine Rechte und Pflichten der Rechtsunterworfenen (s Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung [1993] 104, FN 247 mwH). Damit ist aber von vornherein ausgeschlossen, dass die angefochtenen Bestimmungen die Antragstellerin in ihrer Rechtssphäre berühren, weshalb auch ihre Antragslegitimation zu verneinen ist.

(siehe auch B800/04: Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer Besonderen Förderung nach §8 PresseförderungsG 2004 mangels Zuständigkeit des VfGH zur Überprüfung von Akten der Privatwirtschaftsverwaltung; weiters B1109/04: Ablehnung einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Berufung durch den Bundeskommunikationssenat, Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit des §8 PresseförderungsG 2004; beide B v 28.09.04; siehe ferner G135/04, B v 07.06.05: Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Teilen des PresseförderungsG 2004).

Entscheidungstexte

  • G 16/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.2004 G 16/03
  • B 800/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.2004 B 800/04
  • B 1109/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.2004 B 1109/04
  • G 135/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.06.2005 G 135/04

Schlagworte

Presseförderung, VfGH / Individualantrag, Statutargesetz, Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:G16.2003

Dokumentnummer

JFR_09959072_03G00016_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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