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16 MedienrechtNorm
B-VG Art17Leitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Teilen des Presseförderungsgesetzes 1985; keine unmittelbare Betroffenheit der antragstellenden wahlwerbenden Gruppe durch ein so genanntes Statutar- oder Selbstbindungsgesetz aufgrund des "Innennormcharakters" der angefochtenen BestimmungenRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags einer wahlwerbenden Gruppe auf Aufhebung des §2 Abs1 Z5 und Z6 sowie §2 Abs4 des PresseförderungG 1985.
Beim Presseförderungsgesetz handelt es sich um ein so genanntes Statutar- oder Selbstbindungsgesetz (s den Hinweis auf Art17 B-VG im allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Stammfassung, 1597 BlgNR
13. GP 3; vgl. auch IA 292/A BlgNR 22. GP 10), dem ausschließlich "Innennormcharakter" zukommt. Es bindet also nur die Verwaltung selbst, wirkt aber nicht unmittelbar nach außen und statuiert keine Rechte und Pflichten der Rechtsunterworfenen (s Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung [1993] 104, FN 247 mwH). Damit ist aber von vornherein ausgeschlossen, dass die angefochtenen Bestimmungen die Antragstellerin in ihrer Rechtssphäre berühren, weshalb auch ihre Antragslegitimation zu verneinen ist.
(siehe auch B800/04: Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer Besonderen Förderung nach §8 PresseförderungsG 2004 mangels Zuständigkeit des VfGH zur Überprüfung von Akten der Privatwirtschaftsverwaltung; weiters B1109/04: Ablehnung einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Berufung durch den Bundeskommunikationssenat, Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit des §8 PresseförderungsG 2004; beide B v 28.09.04; siehe ferner G135/04, B v 07.06.05: Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Teilen des PresseförderungsG 2004).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Presseförderung, VfGH / Individualantrag, Statutargesetz, BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:G16.2003Dokumentnummer
JFR_09959072_03G00016_01