RS Vwgh 2002/10/17 2002/20/0383

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Veröffentlicht am 17.10.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §25 Abs2;
FrG 1997 §95 Abs1;
FrG 1997 §95 Abs3;
FrG 1997 §95;

Rechtssatz

§ 95 Abs. 1 FrG 1997 räumt minderjährigen Fremden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, lediglich in Verfahren nach dem 3., 4. und 6. Hauptstück des FrG 1997 Handlungsfähigkeit ein, nicht aber in Verfahren nach dem AsylG 1997. Der Verweis des § 25 Abs. 2 AsylG 1997, wonach in jenen Fällen, in denen für mündige Minderjährige ein gesetzlicher Vertreter gemäß § 95 Abs. 3 FrG 1997 einzuschreiten hat, dieser auch Vertreter nach dem AsylG 1997 wird, kann nicht dahingehend verstanden werden, dass die Handlungsfähigkeit des mündigen Minderjährigen im Verfahren nach dem AsylG 1997 sich insgesamt nach § 95 FrG 1997 richtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002200383.X01

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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