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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es kann unter den im vorliegenden E näher dargestellten Umständen nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde aufgrund der aktenkundigen Anhaltspunkte davon ausging, dass beim Beschwerdeführer eine paranoide Erkrankung in einer mit Waffenmissbrauchsgefahr im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG 1996 verbundenen Ausprägung vorliegt (vgl. das E vom 21. September 1994, Zl. 93/01/1539; siehe auch das E vom 11. Dezember 1997, Zl. 97/20/0086, und das E vom 19. Juni 1997, Zl. 95/20/0426, in dem bezogen auf eine paranoide Tendenzen aufweisende Person mit der Befürchtung der Abwehr bloß in ihrer Einbildung existierender Verfolgung bzw. Gefahren mit Waffen - wie auch im angefochtenen Bescheid - argumentiert wurde), zumal der Beschwerdeführer als Jäger bis kurz vor der Erlassung des erstinstanzlichen Waffenverbotes mehrere Gewehre besaß, die er jederzeit hätte benützen können. Das wäre aber auch für die Zukunft nicht auszuschließen. Daran vermag der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe die Jagdkarte zurückgelegt und die Waffe seinem Bruder überlassen, nichts zu ändern, weil er im Falle der Aufhebung des Waffenverbotes nicht gehindert wäre, wieder Waffen zu besitzen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001200601.X02Im RIS seit
20.01.2003