RS Vwgh 2002/10/17 2000/07/0042

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Veröffentlicht am 17.10.2002
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12;
WRG 1959 §9;

Rechtssatz

Änderungen in der Benutzung eines Gewässers sind grundsätzlich nur bewilligungspflichtig, wenn sich eine feststellbare quantitative oder qualitative Änderung der bisher wasserrechtlich bewilligten Wasserbenutzung ergibt, wobei sich die Identität des verliehenen Rechtes in erster Linie aus dem Bewilligungsbescheid, sodann aus dem protokollierten Verhandlungsergebnis, letztlich aus dem Einreichprojekt ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000070042.X03

Im RIS seit

04.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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