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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12;Rechtssatz
Änderungen in der Benutzung eines Gewässers sind grundsätzlich nur bewilligungspflichtig, wenn sich eine feststellbare quantitative oder qualitative Änderung der bisher wasserrechtlich bewilligten Wasserbenutzung ergibt, wobei sich die Identität des verliehenen Rechtes in erster Linie aus dem Bewilligungsbescheid, sodann aus dem protokollierten Verhandlungsergebnis, letztlich aus dem Einreichprojekt ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000070042.X03Im RIS seit
04.02.2003