TE Vfgh Beschluss 2005/11/9 G128/05

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2005
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers

Spruch

Der von R G, ..., gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Antrages auf Aufhebung der "Anlage 1/24 - VG L 2a 2 BDG" wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Antrages auf Aufhebung der "Anlage 1/24 - Vg L 2a 2 BDG". Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller als unselbständig Erwerbstätiger ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.377,40 bezieht. Er hat für die Benützung seiner Wohnung monatlich € 330,63 zu bezahlen. Bei Einbringung des Verfahrenshilfeantrages betrug sein Kontostand € 1.795,99. Er verfügt über eine Lebensversicherung (als Sicherstellung für einen Gehaltsvorschuss) und über eine Rechtsschutzversicherung; die Höhe seiner Schulden beträgt € 10.750,90. Er ist verheiratet und hat derzeit keine Unterhaltsverpflichtungen.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. zB VfGH 22.3.2002, B254/02; 2.4.2004, B397/04).

Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommens-und Vermögensverhältnissen des Einschreiters nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:G128.2005

Dokumentnummer

JFT_09948891_05G00128_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten