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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des AntragstellersSpruch
Der von R G, ..., gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Antrages auf Aufhebung der "Anlage 1/24 - VG L 2a 2 BDG" wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Antrages auf Aufhebung der "Anlage 1/24 - Vg L 2a 2 BDG". Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller als unselbständig Erwerbstätiger ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.377,40 bezieht. Er hat für die Benützung seiner Wohnung monatlich € 330,63 zu bezahlen. Bei Einbringung des Verfahrenshilfeantrages betrug sein Kontostand € 1.795,99. Er verfügt über eine Lebensversicherung (als Sicherstellung für einen Gehaltsvorschuss) und über eine Rechtsschutzversicherung; die Höhe seiner Schulden beträgt € 10.750,90. Er ist verheiratet und hat derzeit keine Unterhaltsverpflichtungen.
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. zB VfGH 22.3.2002, B254/02; 2.4.2004, B397/04).
Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommens-und Vermögensverhältnissen des Einschreiters nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:G128.2005Dokumentnummer
JFT_09948891_05G00128_00