RS Vwgh 2002/10/17 2000/17/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2002
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
L34006 Abgabenordnung Steiermark
L37305 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Salzburg
L74005 Fremdenverkehr Tourismus Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §21;
BAO §6 Abs1;
BAO §93 Abs3 lita;
B-VG Art130 Abs2;
LAO Slbg 1963 §16;
LAO Slbg 1963 §17;
LAO Slbg 1963 §4 Abs1;
LAO Stmk 1963 §67 Abs3 lita;
OrtstaxenG Slbg 1992 §5 Abs2 lita;
OrtstaxenV besondere Kleinarl 1992 §4a;

Rechtssatz

Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will; weiters ob die Inanspruchnahme mit einem Teil oder dem gesamten offenen Betrag erfolgt (Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar2, Rz 7 zu § 6 BAO, mit weiteren Zitaten). Solche Ermessensentscheidungen sind zu begründen. Die Begründung hat die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen so weit aufzuzeigen, als dies für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (Ritz, aaO., Rz 13 zu §§ 20, 21 BAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000170099.X02

Im RIS seit

18.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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