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L34005 Abgabenordnung SalzburgNorm
BAO §20;Rechtssatz
Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will; weiters ob die Inanspruchnahme mit einem Teil oder dem gesamten offenen Betrag erfolgt (Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar2, Rz 7 zu § 6 BAO, mit weiteren Zitaten). Solche Ermessensentscheidungen sind zu begründen. Die Begründung hat die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen so weit aufzuzeigen, als dies für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (Ritz, aaO., Rz 13 zu §§ 20, 21 BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000170099.X02Im RIS seit
18.02.2003Zuletzt aktualisiert am
12.12.2012