RS Vwgh 2002/10/17 2002/07/0102

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Veröffentlicht am 17.10.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Rechtssatz

Eine Vorschrift des Inhalts, dass die im Devolutionsweg angerufene Behörde nach Ablauf von sechs Monaten nach Einlagen des Devolutionsantrages diesen nicht mehr abweisen dürfe, sondern nur mehr mit einer Entscheidung in der Sache selbst vorgehen könne, gibt es nicht.

Schlagworte

AllgemeinAnspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070102.X01

Im RIS seit

30.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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