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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Eine Vorschrift des Inhalts, dass die im Devolutionsweg angerufene Behörde nach Ablauf von sechs Monaten nach Einlagen des Devolutionsantrages diesen nicht mehr abweisen dürfe, sondern nur mehr mit einer Entscheidung in der Sache selbst vorgehen könne, gibt es nicht.
Schlagworte
AllgemeinAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002070102.X01Im RIS seit
30.01.2003Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017