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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/07/0062Rechtssatz
Werden in einem gewässerpolizeilichen Auftrag dem Auftragsadressaten Maßnahmen vorgeschrieben, mit denen in Rechte Dritter eingegriffen wird, so findet wie nach der Bestimmung des § 138 Abs. 5 WRG 1959 auch nach der Norm des § 31 Abs. 5 legcit die Vorschrift des § 72 WRG 1959 Anwendung. Im Verfahren nach § 72 WRG 1959 zur bescheidmäßigen Konkretisierung ihrer Duldungspflicht können die von einer aufgetragenen Maßnahme betroffenen Dritten (Hinweis E 15.11.2001, 2001/07/0146; E 22.04.1999, 97/07/0043; E 28. 03.1996, 93/07/0163; E 14.12.1995, 91/07/0070, 0071) alle zur Abwendung der Duldungsverpflichtung geeigneten Einwände vorbringen (Hinweis E 11.09.1997, 94/07/0166, 0186, 0190; E 14.05.1997, 96/07/0216), sodass es dem von der Umsetzung eines gewässerpolizeilichen Auftrages betroffenen Dritten im Verfahren über die Konkretisierung seiner Duldungspflicht rechtlich auch möglich ist, das Fehlen gesetzlicher Voraussetzungen für die Erlassung des in seine Rechte eingreifenden gewässerpolizeilichen Auftrages geltend zu machen, ohne dass ihm die Rechtskraft eines solchen Auftrags gegenüber seinem Adressaten entgegen gehalten werden dürfte.
Schlagworte
WasserrechtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998070061.X02Im RIS seit
04.02.2003Zuletzt aktualisiert am
05.02.2016