RS Vwgh 2002/10/17 98/07/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs5;
WRG 1959 §31 Abs3;
WRG 1959 §31 Abs5;
WRG 1959 §72;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/07/0062

Rechtssatz

Werden in einem gewässerpolizeilichen Auftrag dem Auftragsadressaten Maßnahmen vorgeschrieben, mit denen in Rechte Dritter eingegriffen wird, so findet wie nach der Bestimmung des § 138 Abs. 5 WRG 1959 auch nach der Norm des § 31 Abs. 5 legcit die Vorschrift des § 72 WRG 1959 Anwendung. Im Verfahren nach § 72 WRG 1959 zur bescheidmäßigen Konkretisierung ihrer Duldungspflicht können die von einer aufgetragenen Maßnahme betroffenen Dritten (Hinweis E 15.11.2001, 2001/07/0146; E 22.04.1999, 97/07/0043; E 28. 03.1996, 93/07/0163; E 14.12.1995, 91/07/0070, 0071) alle zur Abwendung der Duldungsverpflichtung geeigneten Einwände vorbringen (Hinweis E 11.09.1997, 94/07/0166, 0186, 0190; E 14.05.1997, 96/07/0216), sodass es dem von der Umsetzung eines gewässerpolizeilichen Auftrages betroffenen Dritten im Verfahren über die Konkretisierung seiner Duldungspflicht rechtlich auch möglich ist, das Fehlen gesetzlicher Voraussetzungen für die Erlassung des in seine Rechte eingreifenden gewässerpolizeilichen Auftrages geltend zu machen, ohne dass ihm die Rechtskraft eines solchen Auftrags gegenüber seinem Adressaten entgegen gehalten werden dürfte.

Schlagworte

WasserrechtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998070061.X02

Im RIS seit

04.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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