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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass vor dem Hintergrund der insgesamt nicht allzu strengen Maßstäbe für die (im vorliegenden Fall freilich ausdrückliche) Erteilung einer Zustellungsvollmacht durch einen Asylwerber die Angabe der eigenen Wohnadresse als "Zustelladresse" in Verbindung mit den weiteren Ausführungen im Verbesserungsschriftsatz des Beschwerdeführers als ausreichend angesehen werden muss, um das Erlöschen der Zustellungsvollmacht herbeizuführen.
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung Ende VertretungsbefugnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002200273.X03Im RIS seit
13.12.2002