RS Vwgh 2002/10/17 2002/20/0273

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Veröffentlicht am 17.10.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §10 Abs2;
ZustG §9 Abs1 idF 1998/I/158;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass vor dem Hintergrund der insgesamt nicht allzu strengen Maßstäbe für die (im vorliegenden Fall freilich ausdrückliche) Erteilung einer Zustellungsvollmacht durch einen Asylwerber die Angabe der eigenen Wohnadresse als "Zustelladresse" in Verbindung mit den weiteren Ausführungen im Verbesserungsschriftsatz des Beschwerdeführers als ausreichend angesehen werden muss, um das Erlöschen der Zustellungsvollmacht herbeizuführen.

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung Ende Vertretungsbefugnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002200273.X03

Im RIS seit

13.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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