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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art133 Z4Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten in einem Verfahren betreffend WildschadensersatzRechtssatz
Die Nö Landeskommission für Jagd- und Wildschäden ist als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag gemäß Art133 Z4 B-VG eingerichtet (VfSlg 14213/1995, 13465/1993). Da die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausdrücklich für zulässig erklärt ist, sind Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit dieser Kommission fallen, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgenommen. Die Beschwerde geht daher ins Leere, wenn sie offenbar davon ausgeht, dass sich der Ausschluss der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes aus §120a Abs5 Nö JagdG 1974 ergibt.
Ob die Behörde das Gesetz in jeder Hinsicht richtig angewendet hat, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen den Bescheid einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag richtet, der gemäß Art133 Z4 B-VG nicht mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden kann.
Schlagworte
Jagdrecht, Jagdschaden, Wildschaden, Kollegialbehörde, Verwaltungsgerichtshof Zuständigkeit, Verwaltungsverfahren, Kostentragung, VfGH / PrüfungsmaßstabEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B532.2004Dokumentnummer
JFR_09959072_04B00532_2_01