RS Vfgh 2004/9/28 B532/04

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Veröffentlicht am 28.09.2004
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art133 Z4
AVG §76
Nö JagdG 1974 §117, §120a Abs5

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten in einem Verfahren betreffend Wildschadensersatz

Rechtssatz

Die Nö Landeskommission für Jagd- und Wildschäden ist als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag gemäß Art133 Z4 B-VG eingerichtet (VfSlg 14213/1995, 13465/1993). Da die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausdrücklich für zulässig erklärt ist, sind Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit dieser Kommission fallen, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgenommen. Die Beschwerde geht daher ins Leere, wenn sie offenbar davon ausgeht, dass sich der Ausschluss der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes aus §120a Abs5 Nö JagdG 1974 ergibt.

Ob die Behörde das Gesetz in jeder Hinsicht richtig angewendet hat, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen den Bescheid einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag richtet, der gemäß Art133 Z4 B-VG nicht mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden kann.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Jagdrecht, Jagdschaden, Wildschaden, Kollegialbehörde, Verwaltungsgerichtshof Zuständigkeit, Verwaltungsverfahren, Kostentragung, VfGH / Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B532.2004

Dokumentnummer

JFR_09959072_04B00532_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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