RS Vwgh 2002/10/17 2001/20/0478

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2002
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Es bestehen nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid keine konkreten Anhaltspunkte dafür (und die belangte Behörde hat das Waffenverbot darauf nicht gestützt), dass der Beschwerdeführer "einer kaum noch als rational einzustufenden Leidenschaft zum Besitz von Waffen verfallen sei, die ihn an der Einhaltung waffenrechtlicher Vorschriften hindere", sodass in dieser Hinsicht keine Gefährdungsprognose im Sinne des § 12 Abs.1 WaffG 1996 anzustellen gewesen wäre (vgl. das E vom 6. November 1997, Zl. 96/20/0745, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001200478.X04

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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