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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §12 Abs1;Rechtssatz
Es bestehen nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid keine konkreten Anhaltspunkte dafür (und die belangte Behörde hat das Waffenverbot darauf nicht gestützt), dass der Beschwerdeführer "einer kaum noch als rational einzustufenden Leidenschaft zum Besitz von Waffen verfallen sei, die ihn an der Einhaltung waffenrechtlicher Vorschriften hindere", sodass in dieser Hinsicht keine Gefährdungsprognose im Sinne des § 12 Abs.1 WaffG 1996 anzustellen gewesen wäre (vgl. das E vom 6. November 1997, Zl. 96/20/0745, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001200478.X04Im RIS seit
20.01.2003