RS Vwgh 2002/10/17 2002/20/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Soweit sich der unabhängige Bundesasylsenat in seiner Beweiswürdigung auf das fehlende Faktenwissen des Asylwerbers (nach seinen Angaben ein Staatsangehöriger von Liberia) über Liberia stützt (ob dem Asylwerber, der eine bloß fünfjährige Volksschulausbildung genoss, die Kenntnis aller ihm in der Verhandlung abverlangten Fakten zumutbar ist, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben), finden sich im Berufungsbescheid keine nachvollziehbaren Ausführungen darüber, aus welchen Gründen der unabhängige Bundesasylsenat die an den Asylwerber gerichteten Fragen über Liberia als nicht oder nicht richtig beantwortet befunden hat. So ordnete der Asylwerber die Trockenzeit in Liberia den Monaten Jänner bis April und die Regenzeit dem Monat Juni zu, woraufhin dem Asylwerber vom Verhandlungsleiter vorgehalten wurde, dass der stärkste Regen in Liberia in den Monaten Juni und Juli falle und die Trockenzeit von November bis April reiche und seine Angaben "also in keinster Weise mit der Realität" übereinstimmten. Vorhalte dieser und ähnlicher Art (wie etwa - laut Niederschrift der Berufungsverhandlung - "Ihre Aussagen sind lächerlich") können, wie der Verwaltungsgerichtshof im E vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430, dargelegt hat, die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung beeinträchtigen.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002200133.X01

Im RIS seit

09.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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