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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Soweit sich der unabhängige Bundesasylsenat in seiner Beweiswürdigung auf das fehlende Faktenwissen des Asylwerbers (nach seinen Angaben ein Staatsangehöriger von Liberia) über Liberia stützt (ob dem Asylwerber, der eine bloß fünfjährige Volksschulausbildung genoss, die Kenntnis aller ihm in der Verhandlung abverlangten Fakten zumutbar ist, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben), finden sich im Berufungsbescheid keine nachvollziehbaren Ausführungen darüber, aus welchen Gründen der unabhängige Bundesasylsenat die an den Asylwerber gerichteten Fragen über Liberia als nicht oder nicht richtig beantwortet befunden hat. So ordnete der Asylwerber die Trockenzeit in Liberia den Monaten Jänner bis April und die Regenzeit dem Monat Juni zu, woraufhin dem Asylwerber vom Verhandlungsleiter vorgehalten wurde, dass der stärkste Regen in Liberia in den Monaten Juni und Juli falle und die Trockenzeit von November bis April reiche und seine Angaben "also in keinster Weise mit der Realität" übereinstimmten. Vorhalte dieser und ähnlicher Art (wie etwa - laut Niederschrift der Berufungsverhandlung - "Ihre Aussagen sind lächerlich") können, wie der Verwaltungsgerichtshof im E vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430, dargelegt hat, die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung beeinträchtigen.
Schlagworte
freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002200133.X01Im RIS seit
09.01.2003