RS Vwgh 2002/10/17 98/07/0061

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Veröffentlicht am 17.10.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §5 Abs2;
WRG 1959 §72;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/07/0062

Rechtssatz

Unter dem Begriff der "Wasserberechtigten" im Einleitungssatz der Bestimmung des § 72 Abs. 1 WRG 1959 können nach der Terminologie des Wasserrechtsgesetzes nur solche Berechtigungen verstanden werden, wie sie in § 12 Abs. 2 WRG 1959 neben dem Grundeigentum als wasserrechtlich geschützte Rechte definiert werden, worunter nach der genannten Gesetzesstelle rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches und Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 fallen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998070061.X04

Im RIS seit

04.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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