Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/07/0062Rechtssatz
Unter dem Begriff der "Wasserberechtigten" im Einleitungssatz der Bestimmung des § 72 Abs. 1 WRG 1959 können nach der Terminologie des Wasserrechtsgesetzes nur solche Berechtigungen verstanden werden, wie sie in § 12 Abs. 2 WRG 1959 neben dem Grundeigentum als wasserrechtlich geschützte Rechte definiert werden, worunter nach der genannten Gesetzesstelle rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches und Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 fallen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998070061.X04Im RIS seit
04.02.2003Zuletzt aktualisiert am
05.02.2016