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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §291a Abs1 Z1;Rechtssatz
Nach dem Willen des Gesetzgebers hatte der "Zuschuss" im Sinne der Stammfassung des § 150 Abs. 3 StVG im Falle der Bedürftigkeit des zu Entlassenden (nämlich bei Fehlen "ausreichender" Vorsorge für die erste Zeit nach der Entlassung) sicherzustellen, dass bei der Entlassung aus einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe "mindestens" der in § 150 Abs. 3 StVG genannte Betrag zur Auszahlung kam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000200246.X02Im RIS seit
09.01.2003