RS Vwgh 2002/10/17 2000/20/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat ist lediglich vom bisherigen Verhalten des Asylwerbers im Iran ausgegangen sowie davon, dass seine Zuwendung zum christlichen Glauben ausschließlich in seinem Inneren stattgefunden habe und niemals öffentlich geworden sei. Es sei auch davon auszugehen, dass der Asylwerber nicht missionarisch tätig sein würde. Maßgeblich wäre es aber gewesen, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (Hinweis E vom 24. Oktober 2001, Zl. 99/20/0550, und vom 19. Dezember 2001, Zl. 2000/20/0369).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200102.X02

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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