Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat ist lediglich vom bisherigen Verhalten des Asylwerbers im Iran ausgegangen sowie davon, dass seine Zuwendung zum christlichen Glauben ausschließlich in seinem Inneren stattgefunden habe und niemals öffentlich geworden sei. Es sei auch davon auszugehen, dass der Asylwerber nicht missionarisch tätig sein würde. Maßgeblich wäre es aber gewesen, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (Hinweis E vom 24. Oktober 2001, Zl. 99/20/0550, und vom 19. Dezember 2001, Zl. 2000/20/0369).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000200102.X02Im RIS seit
20.01.2003