RS Vwgh 2002/10/17 2002/07/0078

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Veröffentlicht am 17.10.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1 impl;
AVG §59 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §32;

Rechtssatz

Die in einem Verfahren betreffend Bewilligung einer Abwasserreinigungsanlage beigefügte Auflage, dass die "Abwasserreinigungsanlage" erst errichtet werden darf, wenn Hochwasserschutzmaßnahmen verwirklicht sind, "sodass das Gst. Nr. 6/1, KG K, und somit auch die Abwasserreinigungsanlage außerhalb des dreißigjährlichen Hochwasserüberflutungsbereiches zu liegen kommen", ist unklar formuliert. Diese Auflage könnte so gedeutet werden, dass der mit "sodass" eingeleitete Nebensatz eigenständige normative Wirkung hat, dass also die blosse Verwirklichung des Hochwasserschutzprojektes allein die Auflage nicht erfüllen würde, sondern nur dann, wenn es auch tatsächlich die ihm zugedachte Wirkung entfaltete. Dies aber würde ein eigenes Ermittlungsverfahren bedingen, was mit dem Wesen einer Nebenbestimmung unvereinbar ist (Hinweis E 25. April 2002, 98/07/0023).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt des Spruches Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070078.X03

Im RIS seit

30.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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